Flutschutz vergessen – Makler haftet wegen fehlerhafter Vertragsbetreuung


Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma hatten es verabsäumt, sogenannte Fluttore zu schließen, woraufhin beim Kunden ein Schaden in Millionenhöhe entstand. Das Landgericht Hamburg stellte eine Pflichtverletzung des Maklers bei der Betreuung des Versicherungsvertrages fest und verurteilte ihn zum Schadensersatz.

Das Gute gleich zu Beginn: Das LG spricht ein für Versicherungsmakler grundsätzlich erfreuliches Urteil, denn es bestätigt und definiert ein weiteres Mal den Umfang der Betreuungspflichten für selbst vermittelte sowie übernommene Versicherungsverträge. 

Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist eine klassische Alltagsituation, die jedem Makler täglich begegnen kann. 

Von einem Makler wird ein Gewerbekunde nebst Vertragsbestand übernommen. Der Makler prüft das bestehende Risiko und passt den Versicherungsschutz an. 

Im September 2016 informiert der Kunde darüber, neue Aufträge in seiner Branche annehmen zu wollen und bittet um Information zum bestehenden Deckungsumfang.

Daraufhin stellt der Makler eine Deckungslücke im Bereich Überschwemmungsschäden fest. Darüber informiert der Makler nach seiner Darstellung den Kunden zunächst fernmündlich. Im Weiteren findet eine Kundenberatung statt und der Makler sendet ein Angebot zur Schließung der Deckungslücke.

Eigentlich alles gut, so könnte man meinen. 

Aber der Fall spielt in Hamburg, wo im Dezember die Flut kam. Es entstand ein Millionenschaden, da die Fluttore von Mitarbeitern des Kunden nicht geschlossen wurden. Und über dem Makler ist ein unvorstellbares Haftungsgewitter niedergegangen. 

Bei Übernahme eines bestehenden Vertrages in die Maklerbetreuung sind zumindest drei Aufgaben zu erfüllen. 

Es ist allgemein bekannt, dass der Makler auch nach der Vertragsvermittlung Betreuungspflichten gegenüber seinem Kunden hat. Diese richten sich grundsätzlich danach, aus welcher Sphäre die Erkenntnisse stammen.

Dabei sind insbesondere markt- und produktbezogene Kenntnisse immer dem Makler zuzuordnen.

Anders verhält es sich jedoch mit Kenntnissen, welche aus der Sphäre des Kunden stammen. Hierzu gehören beispielweise familiäre- oder berufliche Veränderungen und im gewerblichen Bereich eben auch Erweiterungen des Tätigkeitsfeldes bzw. Übernahme neuer Risiken.

Diese Obliegenheit des Kunden sollte auch im Maklervertrag verankert werden, denn der Makler kann erst tätig werden, wenn er die Informationen vom Kunden erhält. 

Im Fall des Landgerichtes hat der Kunde den Makler über Veränderungen im Bereich seiner Tätigkeit informiert, und dann hat ein Makler sofort zu handeln.

Der Makler ist nach seiner Aussage auch tätig geworden, hat seinen Kunden fernmündlich über die entstandene Deckslücke informiert, ihn zudem persönlich zur Deckungserweiterung beraten und ihm ein diesbezügliches Angebot gesendet. 

Nach Darstellung des Maklers hat er also seine Pflicht erfüllt - allerdings konnte er das nicht beweisen. Der Mitarbeiter des Maklers konnte sich zwar an das entscheidende Telefonat mit dem Kunden gut erinnern, was das Gericht aber für wenig glaubhaft hielt, da das Telefonat schon länger als fünf Jahre zurücklag.  

Andererseits hielt das Gericht die Aussage der ehemaligen Mitarbeiterin des Kunden für überzeugend. Diese konnte sich allerdings an das Gespräch gar nicht mehr erinnern, aber war sich dennoch ganz sicher, dass kein Hinweis auf die fehlende Deckung des Risikos durch den Makler erfolgt sei. 

Diese „vernünftigen Zweifel“, so das Gericht, haben ausgereicht, den Makler zur Haftung zu verurteilen. 

Der Anspruch gegen den Makler auf Schadensersatz ist sehr weitreichend, denn der Kunde ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ausreichend Versicherungsschutz bestanden hätte. In diesem Sinne hat das Landgericht den Makler verurteilt, Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, in welcher die nicht abgeschlossene Versicherung geleistet hätte. 

Im Ergebnis hat der Makler einen, wenngleich entscheidenden Fehler gemacht. Er hat die Kundeninformationen nicht dokumentiert. Der schriftliche Hinweis gegenüber dem Kunden, dass dieser auf Deckungslücken hingewiesen wurde, Angebote abgelehnt hat oder auch Beratungsgespräche nicht wünscht, kann den Makler vor Haftung schützen. 

Auf diese Weise wird das tatsächliche Verhalten des Kunden dokumentiert, was dann auch „vernünftigen Zweifeln“ eines Gerichtes schweigen gebietet - und der Makler ist zwar nicht auf hoher See, aber doch vor Gericht in sicherer Hand.